Quarantäne bei Corona-Infektion rechtfertigt Arbeitsunfähigkeit

Quaramtäneanordnung

Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 20. März 2024 (5 AZR 234/23) zugunsten eines Arbeitnehmers, der trotz symptomfreier Quarantäne eine Lohnkürzung hinnehmen musste. Das Gericht stellte klar, dass die Quarantäne aufgrund einer Corona-Infektion als Arbeitsunfähigkeit gilt, unabhängig von Symptomen. Arbeitgeber sollten die Ursachen von Arbeitsunfähigkeit daher genau prüfen.

Quarantäneanordnung und Folgeprobleme

Der Kläger, der nicht gegen das Coronavirus geimpft worden ist, wurde am 26. Dezember 2021 positiv auf das Virus getestet und litt infolgedessen an Kopfschmerzen, Husten und Schnupfen. Er ist in der Zeit vom 27. bis 31. Dezember 2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Die Arbeitgeberin hat in dieser Zeit Entgeltfortzahlung geleistet.

Am 29. Dezember 2021 wurde seitens der Gemeinde eine Verfügung erlassen, wonach der Kläger sich bis zum 12. Januar 2022 in häusliche Isolation begeben musste. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keine Symptome mehr. Der behandelnde Arzt hat jedoch die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelehnt und dies damit begründet, dass das positive Testergebnis und die Absonderungsanordnung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausreichen würden. Die Beklagte hat daraufhin dem Kläger 1.000 Euro brutto vom Januar-Lohn abgezogen. Der Kläger hat diesen Betrag klageweise geltend gemacht.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Klage hatte sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Laut dem BAG komme es nicht darauf an, ob der Kläger durchgehende Corona-Symptome aufgewiesen habe oder nicht, da die SARS-CoV-2-Infektion einen regelwidrigen Zustand und damit eine Krankheit darstelle, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. An der alleinigen Ursache der Infektion für die Arbeitsunfähigkeit würde auch die behördliche Quarantäne-Anordnung nichts ändern. Diese beruhe gerade auf der Infektion und sei keine parallele Ursache. Auch allein aufgrund des Unterlassens der Impfung könne nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass dieses Unterlassen ursächlich für die Infektion gewesen sei. Der Beklagten stehe somit kein Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraf 7 Absatz 1 Nr. 1 EFZG zu. Der Kläger habe der Beklagten durch Vorlage der Ordnungsverfügung der Gemeinde in anderer, geeigneter Weise nachgewiesen, infolge seiner Corona-Infektion objektiv an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert zu sein.

Praxishinweise für Arbeitgeber

Das BAG hat in einem anderen Verfahren (Urteil vom 20. März 2024, Az. 5 AZR 235/23), in dem es um ähnliche Rechtsfragen gegangen ist, der Klage ebenfalls stattgegeben. Daher ist Arbeitgebern zu raten, genau zu prüfen, auf welchen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit beruht und ob eine durchgehende Monokausalität, auf die sich das Tätigkeitsverbot stützt, gegeben ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Arbeitgeber dann nicht zu.

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Joachim Huber, Foto: Privat

Joachim Huber

Dr. Joachim Huber ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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