Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung: Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitgeber

Tarifverträge

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. August 2024 (3 AZR 285/23) entschieden, dass auch ältere Tarifverträge aus der Zeit vor 2018 den seit 1. Januar 2018 gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge wirksam regeln können.

Nachträglicher arbeitgeberseitiger Zuschuss

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein seit 1982 beim beklagten Unternehmen beschäftigter Holzmechaniker aus Niedersachsen geklagt, um den arbeitgeberseitigen Zuschuss nachträglich zu erlangen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der seit 1. Januar 2009 geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie und der IG Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung.

Regelungen des Tarifvertrags

Seit 2019 hat der Kläger auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt zur Altersvorsorge umgewandelt, wobei der Tarifvertrag im Fall der Entgeltumwandlung, einen zusätzlichen arbeitgeberseitigen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns regelt. Mit seiner Klage verlangte der Kläger nachträglich ab 1. Januar 2022 zusätzlich den Arbeitgeberzuschuss nach Paragraf 1a Absatz 1a BetrAVG in Höhe von 15 Prozent. Er begründete, der anwendbare Tarifvertrag sei keine abweichende Regelung im Sinne von Paragraf 19 Absatz 1 BetrAVG. Dementsprechend könne ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus Paragraf 1a Absatz 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gemäß Paragraf 19 Absatz 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden. Da sie bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 22. Februar 2023, 1 Ca 299/22 und Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Oktober 2023, 15 Sa 223/23 B) hatten die Klage abgewiesen. Auch das BAG urteilte nun, dass ein Anspruch auf die zusätzlich geforderten 15 Prozent nicht besteht. Die allgemeine Tariföffnungsklausel in Paragraf 19 Absatz 1 BetrAVG regelt, dass von den Paragrafen 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, Paragraf 3, mit Ausnahme des Paragrafen 3 Absatz 2 Satz 3, von den Paragrafen 4, 5, 16, 18a Satz 1, Paragrafen 27 und 28 in Tarifverträgen abgewichen werden kann.

Nach Ansicht des BAG ergibt die Auslegung dieser Tariföffnungsklausel, dass von Paragraf 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in Tarifverträgen enthalten sein können, die vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) im Januar 2018 geschlossen wurden. Mit den Regelungen des TV AV läge eine solche von Paragraf 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des Paragrafen 19 Absatz 1 BetrAVG vor.

Ungeklärte Fragen

Nicht entschieden hat das BAG damit allerdings, ob Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlen müssen, wenn ein Alttarifvertrag zwar Regelungen hierzu enthält, diese aber keine Beteiligung des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung vorsehen.

Nach diesem Urteilen sollten Arbeitgeber einen Blick in Alttarifverträge werfen, um auf der Grundlage der Tariföffnungsklausel keine Zahlung von zusätzlichen Zuschüssen bei der Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge leisten zu müssen.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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